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Leistung

Lohn- und Gehaltspfändung in Dortmund

Wenn vom Gehalt plötzlich ein Teil einbehalten wird, ist der Schreck groß — und der Fehler häufig. Arbeitgeber berechnen den pfändbaren Betrag oft zu hoch, weil Unterhaltspflichten oder unpfändbare Zulagen nicht berücksichtigt werden.

Wie viel darf überhaupt einbehalten werden

Geschützt ist Ihr Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.587,40 € netto im Monat. Für jede Person, der Sie Unterhalt schulden, steigt er erheblich, für die erste am stärksten.

Oberhalb der Grenze ist nicht alles pfändbar: Der Mehrbetrag wird nach einer festen Staffel aufgeteilt, ein Teil bleibt bei Ihnen. Wer diese Staffel nicht kennt, merkt zu hohe Abzüge nicht.

Was gar nicht gepfändet werden darf

Unpfändbar sind unter anderem der gesetzliche Anteil von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen sowie Aufwandsentschädigungen und Auslösungen.

Auch die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit bleibt geschützt. Gerade bei Schichtarbeit und Überstunden entstehen hier regelmäßig Fehler zu Ihren Lasten — teils über Jahre.

Was wir tun

Wir rechnen Ihre Abrechnungen nach und vergleichen sie mit der geltenden Pfändungstabelle. Ergibt sich eine zu hohe Abführung, wenden wir uns an den Arbeitgeber und lassen korrigieren. Zu Unrecht abgeführte Beträge sind rückforderbar.

Bei Unterhaltspflichten beantragen wir die Erhöhung des Freibetrags beim Vollstreckungsgericht. Und wir sprechen mit dem Gläubiger darüber, ob sich die Pfändung durch eine Vereinbarung ablösen lässt — was Ihnen auch die unangenehme Lage beim Arbeitgeber erspart.

Auf einen Blick

Das Wichtigste kurz gefasst

1.587,40 €

Unpfändbarer Grundbetrag pro Monat seit dem 1. Juli 2026. Mit Unterhaltspflichten steigt er deutlich.

Jährliche Anpassung

Die Freigrenzen werden jeweils zum 1. Juli erhöht. Arbeitgeber übersehen das regelmäßig.

Kündigungsschutz

Eine Kündigung allein wegen einer Lohnpfändung ist unwirksam.

Rückforderung möglich

Zu viel einbehaltene Beträge können Sie zurückverlangen — auch für zurückliegende Monate.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns dazu fragen

Kann mein Arbeitgeber mich deswegen kündigen?

Nein. Eine Kündigung allein wegen einer Lohnpfändung ist unwirksam. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten — er hat davon keinen Vorteil und keinen Grund, sie Ihnen anzulasten.

Ich zahle Unterhalt. Warum wird das nicht berücksichtigt?

Weil der Arbeitgeber es nicht von sich aus tut. Sie müssen die Unterhaltspflichten nachweisen, dann erhöht sich der Freibetrag. Genau diesen Nachweis bereiten wir für Sie auf.

Lohnt sich ein P-Konto zusätzlich?

Ja. Die Lohnpfändung greift beim Arbeitgeber, das P-Konto schützt Ihr Guthaben auf der Bank. Beides zusammen ist der vollständige Schutz — sonst wird derselbe Betrag unter Umständen zweimal angegriffen.

Was ist mit meinem Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags unpfändbar, aktuell also bis rund 793 €. Urlaubsgeld ist in gesetzlicher Höhe vollständig geschützt.

Porträt Mevlüt Okumus, Schuldnerberatung MO Dortmund

Am Ende des ersten Gesprächs wissen Sie, woran Sie sind.

Mevlüt Okumus · Schuldnerberatung MO

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